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Auszug aus unserer Satzung Selbstverständlich haben wir auch keine Geheimnisse im formalen Bereich, sondern freuen uns, wenn sich die Öffentlichkeit für unser Anliegen interessiert.
Deshalb stellen wir an dieser Stelle unsere Satzung in den wichtigsten Passagen vor:
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Senatskanzlei Präsidialamt PA 41/922.48-30(1244) I16M2824.DOC
Präambel Die " Stiftung der Vereinigten fünf Logen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder " , deren Statuten am 19. Juni 1876 beschlossen wurden, bildete innerhalb der Vereinigten fünf Logen eine Fachabteilung mit eigenem Vorstand, der dem Verwaltungsausschuss der Vereinigten fünf Logen rechnungspflichtig war. Nachdem ein Auflösungsbeschluss vom 16. November 1933 von der Landesjustizverwaltung am 20. August 1934 aufgehoben war, wurde die Kinderstiftung zunächst staatlicher Aufsicht unterstellt und nach der im Juli 1935 erfolgten Auflösung der Freimaurerlogen mit ihrer am 21.Januar 1936 beschlossenen und am 23. März 1936 von der Senatskanzlei genehmigten Satzung in eine selbständige, rechtsfähige Stiftung umgewandelt und in Friedrich Ludwig Schröder Kinderstiftung umbenannt. Durch diese am 15. Mai 1986 beschlossene und am 15. September 1986 von der Senatskanzlei genehmigte Satzung bleibt sie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, ist jedoch durch die Bestimmung über die Zusammensetzung des Vorstandes und dessen Befugnisse hinsichtlich einer Ablösung (gemeint ist hier Auflösung) der Stiftung den fünf autonomen Freimaurerlogen "Absalom zu den drei Nesseln", "St. Georg zur grünenden Fichte", "Emanuel zur Maienblume", "Ferdinande Caroline zu den drei Sternen" und "Ferdinand zum Felsen" als ihren Stiftern zugeordnet.
§ 1 (1) Die Stiftung führt den Namen
(2) Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. §2 (1) Zweck der Stiftung ist, vaterlose hilfsbedürftige Kinder zu unterstützen. (2) Es werden nur Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres und bis zur Entlassung aus der Schule, aber höchstens bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahr betreut. (3) Die Stiftung dient ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. § 3 (1) Gesuche um Unterstützung sind schriftlich unter Angabe von Namen und Alter des Kindes, sowie der sozialen Verhältnisse der Mutter und deren Anschrift an den Vorstand der Stiftung zu richten. (4) Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. §4 (1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend und mündelsicher anzulegen. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit dem ausdrücklichen Wunsch zugewendet werden, dass sie ausschliesslich und unmittelbar den in §2 genannten Zwecken dienen. (3) Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen die Zinsen und Erträge des Vermögens und Spenden. (4) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen. § 5 (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens fünf und höchstens acht (10) Mitgliedern regulärer Johannis-Freimaurerlogen besteht. Fünf von ihnen müssen Mitglieder je einer der Stifterlogen sein. (4) Die Stiftung wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen ein Mitglied der Vorsitzende, im Behinderungsfall dessen Stellvertreter sein muss. (5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können den einzelnen Vorstandsmitgliedern erstattet werden. § 7 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 (1) Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung getrennte Rechnung und erstellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung. (Der Jahresabschluss wird alljährlich von zwei Revisoren der Vereinigten fünf Logen geprüft und ein Prüfungsbericht erstellt.) Spendenkonto: Hamburger Sparkasse, 1280 / 154 376 (BLZ 200 505 50) |